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Urteil zum Leinenzwang

abgelegt im Archiv Tierische Neuigkeiten am 01.03.07

Urteil zum Leinenzwang
Hundehalter sind im Krieg mit Ordnungsämtern: Muss der Hund angeleint sein und wenn nicht, welche Strafe droht? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, welches Bußgeld ein Halter zhalen muss, der gegen die Auflagen des Orndungsamtes verstieß, seinen Hund anzuleinen:

1. Zur zulässigen Höhe des Bußgeldes bei erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht

Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 € erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen.

In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 € vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 € unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich
zu den gleichfalls häufigen Verstö-ßen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 Euro vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschä-digung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer
ein-zuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt
hätte. Ohne solche die Schuld erschweren-den Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 € herabgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.12.2006 - IV-5-Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV)



Permalink: Urteil zum Leinenzwang

Tags: Urteil  Bußgeld  Leinenzwang  Hund  Gericht 

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